Page 85 - Gartenteich Ausgabe 02/2019 - Zeit fürs Hobby
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kann er den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zu-  im Gewährleistungsfall in der Regel nicht dem übereinstim-
                 rücktreten. Bei Verschulden des Verkäufers kann der Käufer   menden Parteiwillen bei Vertragsschluss entsprechen. In ei-
                 zudem Schadensersatz fordern (§ 280ff. BGB).          nem solchen Fall kann der Käufer sogleich nach seiner Wahl
                                                                       den Kaufpreis mindern oder aber vom Vertrag zurücktreten.
                 Unter Nachbesserung kann nur ein Mangel fallen, der be-  Beides muss gegenüber dem Verkäufer erklärt werden.
                 hebbar ist. Das dürfte die Ausnahme bleiben. Der Regelfall
                 dürfte daher die Neu- oder Ersatzlieferung sein – also der   Daneben kann der Käufer, soweit dem Verkäufer mit Blick
                 Umtausch. Die Ersatzlieferung kommt dabei wiederum nur   auf den jeweiligen Mangel ein Verschulden vorzuwerfen ist,
                 infrage, soweit der Koi „austauschbar“ sein sollte. Beim Kauf   Schadensersatz fordern. Praktisch bedeutsam dürfte dies für
                 eines nach Besichtigung ausgewählten Tieres kommt die vor   den Fall sein, dass durch den erworbenen mangelhaften Koi
                 Vertragsschluss begründete emotionale Beziehung zwischen   weitere Schäden auftreten, z. B. die Infektion des Altbe-
                 dem Tier und dem Käufer als Besonderheit hinzu (bei Fi-  stands. Wie gesagt, setzt ein solcher Anspruch ein Verschul-
                 schen wohl kaum vertretbar). Aus diesem Grund wird beim   den des Verkäufers voraus. Verschulden definiert das Gesetz
                 Koikauf die einseitige Austauschbarkeit durch den Verkäufer   in § 276 BGB und meint Vorsatz (Wissen, Wollen, billigend
                                                                       in Kauf nehmen) oder Fahrlässigkeit. Vorsatz wiederum ist
                                                                       ein Handeln, das durch Wissen und Wollen getragen ist.
                                                                       Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Verkäufer die im Verkehr
                                                                       erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Welche Sorgfalts-
                                                                       pflichten treffen also den Verkäufer, um dem Fahrlässigkeits-
                                                                       vorwurf zu entgehen?

                                                                       Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre (§ 438 Abs. 1
                                                                       Nr. 3 BGB). Diese Zeit hat der Käufer, um seine Gewähr-
                                                                       leistungsrechte beim Verkäufer geltend zu machen. Es wird
                                                                       zu Lasten des Verkäufers vermutet, dass der Mangel bei
                                                                       Gefahrübergang vorgelegen hat, wenn er sich innerhalb von
                                                                       sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt (§ 476 BGB).
                                                                       Diese Beweislastumkehr gilt auch grundsätzlich beim
                                                                       Tierkauf (BGHZ 167,40). Die Vermutung kann der Händler
                                                                       durch entsprechende Nachweise über veterinärmedizinische
                                                                       Tests und Betreuung widerlegen, sodass dann die Beweislast
                                                                       wieder beim Verbraucher liegen würde. Nach sechs Mona-
                                                                       ten muss der Käufer generell nachweisen, dass der Mangel
                                                                       bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.


                                                                       Vollständige Gewährleistungsausschlüsse (durch die AGB)
                                                                       sind beim Verbrauchsgüterkauf rechtlich unwirksam.
                                                                       Ebenso kann der Käufer nicht dazu verpflichtet werden, die
                                                                       erhaltenen Koi veterinärmedizinisch untersuchen zu lassen,
                                                                       geschweige denn, sie alle zwei Wochen auf KHV testen zu
                                                                       lassen und die Ergebnisse zu protokollieren. Solche AGB
                                                                       sind grob rechtswidrig, unwirksam und abmahnfähig.


                                                                       Gewährleistung beim „Kauf aus privater Hand“

                                                                       Der private Verkäufer kann wirksam sämtliche Gewährleis-
                                                                       tungsrechte durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien
                                                                 Foto: © Matthias Enter  – stock.adobe.com  Gewähr für die Eigenschaften, die der Verkäufer ausdrück-
                                                                       ausschließen. Im Zweifel muss der Verkäufer beweisen, dass
                                                                       ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. Eine

                                                                       lich zusichert (beispielsweise Alter, Geschlecht) kann nicht
                                                                       ausgeschlossen werden, auch wenn es im Vertragstext anders
                                                                       vereinbart wurde.

                                                                                                      Text: Robert Jungnischke





                                                                                                                 Garten & Teich  85



       GT2019-02_Inhalt_Buch.indb   85                                                                               15.04.2019   17:50:15
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