Page 85 - Gartenteich Ausgabe 02/2019 - Zeit fürs Hobby
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kann er den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zu- im Gewährleistungsfall in der Regel nicht dem übereinstim-
rücktreten. Bei Verschulden des Verkäufers kann der Käufer menden Parteiwillen bei Vertragsschluss entsprechen. In ei-
zudem Schadensersatz fordern (§ 280ff. BGB). nem solchen Fall kann der Käufer sogleich nach seiner Wahl
den Kaufpreis mindern oder aber vom Vertrag zurücktreten.
Unter Nachbesserung kann nur ein Mangel fallen, der be- Beides muss gegenüber dem Verkäufer erklärt werden.
hebbar ist. Das dürfte die Ausnahme bleiben. Der Regelfall
dürfte daher die Neu- oder Ersatzlieferung sein – also der Daneben kann der Käufer, soweit dem Verkäufer mit Blick
Umtausch. Die Ersatzlieferung kommt dabei wiederum nur auf den jeweiligen Mangel ein Verschulden vorzuwerfen ist,
infrage, soweit der Koi „austauschbar“ sein sollte. Beim Kauf Schadensersatz fordern. Praktisch bedeutsam dürfte dies für
eines nach Besichtigung ausgewählten Tieres kommt die vor den Fall sein, dass durch den erworbenen mangelhaften Koi
Vertragsschluss begründete emotionale Beziehung zwischen weitere Schäden auftreten, z. B. die Infektion des Altbe-
dem Tier und dem Käufer als Besonderheit hinzu (bei Fi- stands. Wie gesagt, setzt ein solcher Anspruch ein Verschul-
schen wohl kaum vertretbar). Aus diesem Grund wird beim den des Verkäufers voraus. Verschulden definiert das Gesetz
Koikauf die einseitige Austauschbarkeit durch den Verkäufer in § 276 BGB und meint Vorsatz (Wissen, Wollen, billigend
in Kauf nehmen) oder Fahrlässigkeit. Vorsatz wiederum ist
ein Handeln, das durch Wissen und Wollen getragen ist.
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Verkäufer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Welche Sorgfalts-
pflichten treffen also den Verkäufer, um dem Fahrlässigkeits-
vorwurf zu entgehen?
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre (§ 438 Abs. 1
Nr. 3 BGB). Diese Zeit hat der Käufer, um seine Gewähr-
leistungsrechte beim Verkäufer geltend zu machen. Es wird
zu Lasten des Verkäufers vermutet, dass der Mangel bei
Gefahrübergang vorgelegen hat, wenn er sich innerhalb von
sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt (§ 476 BGB).
Diese Beweislastumkehr gilt auch grundsätzlich beim
Tierkauf (BGHZ 167,40). Die Vermutung kann der Händler
durch entsprechende Nachweise über veterinärmedizinische
Tests und Betreuung widerlegen, sodass dann die Beweislast
wieder beim Verbraucher liegen würde. Nach sechs Mona-
ten muss der Käufer generell nachweisen, dass der Mangel
bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Vollständige Gewährleistungsausschlüsse (durch die AGB)
sind beim Verbrauchsgüterkauf rechtlich unwirksam.
Ebenso kann der Käufer nicht dazu verpflichtet werden, die
erhaltenen Koi veterinärmedizinisch untersuchen zu lassen,
geschweige denn, sie alle zwei Wochen auf KHV testen zu
lassen und die Ergebnisse zu protokollieren. Solche AGB
sind grob rechtswidrig, unwirksam und abmahnfähig.
Gewährleistung beim „Kauf aus privater Hand“
Der private Verkäufer kann wirksam sämtliche Gewährleis-
tungsrechte durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien
Foto: © Matthias Enter – stock.adobe.com Gewähr für die Eigenschaften, die der Verkäufer ausdrück-
ausschließen. Im Zweifel muss der Verkäufer beweisen, dass
ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. Eine
lich zusichert (beispielsweise Alter, Geschlecht) kann nicht
ausgeschlossen werden, auch wenn es im Vertragstext anders
vereinbart wurde.
Text: Robert Jungnischke
Garten & Teich 85
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