Page 78 - terraristik Ausgabe 2/2013
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 RECHT IM ALLTAG


                Fragen an unsere Rechtsanwälte





              §                 Kleine Wohnung, kein Terrarium?
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                                  Selbstverständlich entscheidet die Größe
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      §                         des zur Verfügung stehenden eigenen Wohn-                                            Foto: Ph. Gardemin
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                                raums zwangsläufig auch über die Größe, in
                                welcher wir uns Terrarien anschaffen können.
                                Wie weit geht diese Wechselbeziehung aber?
                                Bedeutet sie in der Konsequenz, dass ich als
                                Mieter einer besonders kleinen Wohnung auch
                                von meinem Tier erwarten darf, dass es seine
                                Raumbedürfnisse zurückstellt?
                                  Diese Auffassung wurde von dem Halter ei-
                                ner Florida-Schmuckschildkröte in Essen ver-
                                treten. Er hielt das Tier in einer Wolldecke und
                                gab ihm darüber hinaus in einer Plastikschüs-
                                sel und einer Stapelbox Gelegenheit zum Ba-
                                den. Gelegentlich begab er sich mit der Schild-
                                kröte zusätzlich an einen Teich in einer öffent-
                                lichen Parkanlage und ließ sie dort an einer
                                selbstgebauten Boje schwimmen.
                                  Das so auf den Halter aufmerksam gewor-
                                dene Veterinäramt gab diesem auf, ein Terra-
                                rium für die Schildkröte anzuschaffen, das den
                                Mindestanforderungen der artgerechten Hal-
                                tung entspricht. Die Grundfläche müsse zu-
                                mindest 5 x 2,5 Panzerflächen und der Was-    Wer sich entschließe, Tiere zu halten, so
                                serstand wenigstens das Zweifache der Pan-  die Begründung der Richter, der müsse auch
                                zerbreite betragen.                        Sorge für die artgerechte Haltung tragen. Per-
                                  Dagegen zog der Halter vor das Verwaltungs-  sönliche Interessen, etwa die Beeinträchtigung
                                gericht Gelsenkirchen und machte geltend,  der eigenen Wohnfläche, müssten dahinter
                                dass ihm das Aufstellen eines solchen Terrari-  zurückstehen.
                                ums im Hinblick auf die kleine Wohnung un-    Auch im Beschwerdeverfahren vor dem
                                zumutbar wäre. Das Verwaltungsgericht gab  Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-
                                der Stadt Essen jedoch recht und stellte durch  rhein-Westfalen (20 B 173/12) unterlag der
                                                                           Schildkrötenhalter.
   Foto: Bambory - Fotolia.com  ren am 9. Februar 2012 unmissverständlich  es dieser gerichtlichen Entscheidung über-
                                Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfah-
                                                                              Erschreckend und fast unverständlich, dass
                                klar, dass die Anschaffung des Terrariums zu-
                                           §
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                                mutbar und erforderlich sei.
        Haben Sie auch eine Frage          §
        an unsere Rechtsanwälte?                                                       Rechtsanwältin Daniela Müller,
        Schreiben Sie uns!                                                             Steinhagen/Bielefeld,

        E-Mail: redaktion-terraristik@daehne.de                                        www.tierkanzlei.de





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