Page 65 - Caridina Ausgabe 3/2018
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PRAXIS
Pflanzen an. Will man daher einen Zweig,
Erlenzapfen oder etwas Laub für das eige-
ne Aquarium mitnehmen, steht dem wohl
nichts entgegen. Anders sieht es jedoch
aus, wenn man einen Baum fällt, da man
mit dem gewonnenen Holz eine schöne
Umfriedung des eigenen Gartenteichs oder
des Aquariums fertigen will. Hier ist das
Maß überschritten und die Naturentnahme
damit verboten.
STRAFE
Wer gegen die Verbote des § 39 BNatSchG
verstößt, begeht nach § 69 BNatSchG eine
Ordnungswidrigkeit, welche je nach Ein-
zelfall mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €
geahndet werden kann (egal, ob mit Vor-
Auch Erlenzapfen werden regelmäßig gesammelt –
satz oder nur fahrlässig gehandelt wurde).
okay, wenn es nicht säckeweise ist.
BETRETUNGSVERBOT
Zu berücksichtigen ist aber auch immer der
Ort der Entnahme: Handelt es sich um ei-
nen Ort, an dem eine andere Person ein
Nutzungsrecht besitzt, so ist zwingend im-
mer die vorherige Erlaubnis zur Entnahme
von dieser Person einzuholen. Man darf
schließlich nicht in Nachbars schönen Gar-
ten, da der dortige Baum über eine her-
vorragend für das eigene Aquarium geeig-
nete Wurzel verfügt. Dies wird den Nach-
barschaftsfrieden erheblich stören und
kann zivil- und strafrechtliche Folgen ha-
ben (Hausfriedensbruch, Sachbeschädi-
gung etc.).
Auch im nahegelegenen Wald kann es
solche Stellen geben, an denen ein Jagd-
pächter oder Forstwirt ein spezielles Nut-
zungsrecht besitzt. Dies ist im Einzelfall Laub wird von vielen Wirbellosenhaltern selbst gesammelt.
nicht immer leicht festzustellen, entbin-
det jedoch auch nicht von der Pflicht, die
mögliche Nutzungsberechtigung vorher zu
prüfen. Gibt es an den Stellen keine ent-
sprechenden Hinweisschilder oder Ein -
zäunungen, lohnt es sich bei der Kommu-
nalverwaltung nachzufragen. Wer sich vor-
her informiert, läuft keine Gefahr, sich spä-
ter in einem gerichtlichen Verfahren ver-
antworten zu müssen.
Text: Andreas A�kenheil
Foto: PublicDomainPictures, Pixabay 65
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