Page 65 - Caridina Ausgabe 3/2018
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PRAXIS





                Pflanzen an. Will man daher einen Zweig,
                Erlenzapfen oder etwas Laub für das eige-
                ne Aquarium mitnehmen, steht dem wohl
                nichts entgegen. Anders sieht es jedoch
                aus, wenn man einen Baum fällt, da man
                mit dem gewonnenen Holz eine schöne
                Umfriedung des eigenen Gartenteichs oder

                des Aquariums fertigen will. Hier ist das
                Maß überschritten und die Naturentnahme

                damit verboten.
                STRAFE
                Wer gegen die Verbote des § 39 BNatSchG
                verstößt, begeht nach § 69 BNatSchG eine
                Ordnungswidrigkeit, welche je nach Ein-
                zelfall mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €
                geahndet werden kann (egal, ob mit Vor-
                                                           Auch Erlenzapfen werden regelmäßig gesammelt –
                satz oder nur fahrlässig gehandelt wurde).
                                                           okay, wenn es nicht säckeweise ist.
                BETRETUNGSVERBOT
                Zu berücksichtigen ist aber auch immer der

                Ort der Entnahme: Handelt es sich um ei-
                nen Ort, an dem eine andere Person ein
                Nutzungsrecht besitzt, so ist zwingend im-
                mer die vorherige Erlaubnis zur Entnahme
                von dieser Person einzuholen. Man darf
                schließlich nicht in Nachbars schönen Gar-

                ten, da der dortige Baum über eine her-
                vorragend für das eigene Aquarium geeig-
                nete Wurzel verfügt. Dies wird den Nach-
                barschaftsfrieden  erheblich  stören  und

                kann zivil- und strafrechtliche Folgen ha-
                ben (Hausfriedensbruch, Sachbeschädi-
                gung etc.).
                  Auch im nahegelegenen Wald kann es
                solche Stellen geben, an denen ein Jagd-
                pächter oder Forstwirt ein spezielles Nut-
                zungsrecht  besitzt. Dies  ist im Einzelfall   Laub wird von vielen Wirbellosenhaltern selbst gesammelt.
                nicht immer leicht festzustellen, entbin-

                det jedoch auch nicht von der Pflicht, die

                mögliche Nutzungsberechtigung vorher zu
                prüfen. Gibt es an den Stellen keine ent-
                sprechenden Hinweisschilder oder Ein -
                zäunungen, lohnt es sich bei der Kommu-
                nalverwaltung nachzufragen. Wer sich vor-
                her informiert, läuft keine Gefahr, sich spä-

                ter in einem gerichtlichen Verfahren ver-
                antworten zu müssen.

                             Text: Andreas A�kenheil




                                                                                    Foto: PublicDomainPictures, Pixabay  65



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