Page 64 - Caridina Ausgabe 3/2018
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Auch für die schöne                  landwirtschaftlich  genutzt  werden)  oder   tretungsverbot unterliegen, in geringen
            Einrichtung machen                   auch die Entnahme zum Eigenverbrauch.  Mengen für den persönlichen Bedarf pfleg-

            sich Wurzeln gut.                      Nach § 39 III BNatSchG darf jeder wild   lich entnehmen und sich aneignen. Diese
                                                 lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose,   Regelung wird daher landläufig auch als

                                                 Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräu-  „Handstrauß-Regel“ bezeichnet.
            Eine Eichenwurzel, hier              ter sowie Zweige wild lebender Pflanzen   Es kommt hierbei insbesondere auf

            aus dem Handel, kann                 aus der Natur an Stellen, die keinem Be-  die Menge der entnommenen Tiere und
            man im Garnelenbe-
            cken gut gebrauchen.
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       CAR2018-03_Inhalt_Buch.indb   64                                                                              11.07.2018   10:39:25
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