Page 64 - Caridina Ausgabe 3/2018
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Auch für die schöne landwirtschaftlich genutzt werden) oder tretungsverbot unterliegen, in geringen
Einrichtung machen auch die Entnahme zum Eigenverbrauch. Mengen für den persönlichen Bedarf pfleg-
sich Wurzeln gut. Nach § 39 III BNatSchG darf jeder wild lich entnehmen und sich aneignen. Diese
lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Regelung wird daher landläufig auch als
Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräu- „Handstrauß-Regel“ bezeichnet.
Eine Eichenwurzel, hier ter sowie Zweige wild lebender Pflanzen Es kommt hierbei insbesondere auf
aus dem Handel, kann aus der Natur an Stellen, die keinem Be- die Menge der entnommenen Tiere und
man im Garnelenbe-
cken gut gebrauchen.
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Foto: Thomas Baumeister
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Garnelen grasen gerne Wurzeln ab.
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