Page 63 - Caridina Ausgabe 3/2018
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§                    § §                                        §                      § §
































































                arten erfasst, die in entsprechenden An-  ENTNAHME ZUM EIGENGEBRAUCH                     Im Wald gibt es vieles
                hängen zu der Verordnung aufgestellt   Dies  bedeutet,  dass  man  auch  Pflanzen        Schöne, mitnehmen

                wurden und im Internet verfügbar sind.   und Tiere, die nicht unter besonderem           darf man aber höchs-
                  Aber auch alle anderen wildlebenden   Natur- und Artenschutz stehen (der eine          tens nach der „Hand-

                Tier-  und  Pflanzenarten  sind  gesetzlich   Entnahme bereits aus diesem Grund ver-     strauß-Regel“.
                nicht ungeschützt. Für sie gilt insbeson-  bietet), nur dann entnehmen darf, wenn        Auch einen Stein
                dere § 39 BNatSchG. So ist es nach § 39 I   es hierfür einen vernünftigen Grund gibt.    vom Seerand darf man

                BNatSchG u.a. verboten, „Tiere ohne ver-  Als solches gelten die Tötung von Tieren       unter Umständen fürs
                nünftigen  Grund  zu  fangen“,  „Pflanzen   im Sinne der Schädlingsbekämpfung, da sie    Aquarium mitnehmen.



                ohne vernünftigen Grund von ihrem Stand-  Gesundheitsschäden bei Menschen oder
                ort zu entnehmen oder zu nutzen oder   Schäden an deren Eigentum verursachen
                ihre Bestände niederzuschlagen oder auf   können, der Seuchen- und Pflanzenschutz



                sonstige Weise zu verwüsten“ sowie ihre   (z. B. Bekämpfung von Ratten und Mäusen


                „Lebensstätten ohne vernünftigen Grund   sowie „Unkräutern“ im örtlichen Wohn-
                zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.  raum oder auf Feldern und Äckern, die

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