Page 63 - Caridina Ausgabe 3/2018
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arten erfasst, die in entsprechenden An- ENTNAHME ZUM EIGENGEBRAUCH Im Wald gibt es vieles
hängen zu der Verordnung aufgestellt Dies bedeutet, dass man auch Pflanzen Schöne, mitnehmen
wurden und im Internet verfügbar sind. und Tiere, die nicht unter besonderem darf man aber höchs-
Aber auch alle anderen wildlebenden Natur- und Artenschutz stehen (der eine tens nach der „Hand-
Tier- und Pflanzenarten sind gesetzlich Entnahme bereits aus diesem Grund ver- strauß-Regel“.
nicht ungeschützt. Für sie gilt insbeson- bietet), nur dann entnehmen darf, wenn Auch einen Stein
dere § 39 BNatSchG. So ist es nach § 39 I es hierfür einen vernünftigen Grund gibt. vom Seerand darf man
BNatSchG u.a. verboten, „Tiere ohne ver- Als solches gelten die Tötung von Tieren unter Umständen fürs
nünftigen Grund zu fangen“, „Pflanzen im Sinne der Schädlingsbekämpfung, da sie Aquarium mitnehmen.
ohne vernünftigen Grund von ihrem Stand- Gesundheitsschäden bei Menschen oder
ort zu entnehmen oder zu nutzen oder Schäden an deren Eigentum verursachen
ihre Bestände niederzuschlagen oder auf können, der Seuchen- und Pflanzenschutz
sonstige Weise zu verwüsten“ sowie ihre (z. B. Bekämpfung von Ratten und Mäusen
„Lebensstätten ohne vernünftigen Grund sowie „Unkräutern“ im örtlichen Wohn-
zu beeinträchtigen oder zu zerstören“. raum oder auf Feldern und Äckern, die
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