Page 56 - Aquaristik Fachmagazin Ausgabe 01/2016
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PRAXIS
Zum Wohl der Tiere
Das deutsche Tierschutzgesetz kennt zwei Arten von Sachkunde,
geregelt in § 2 und § 11. Wo aber liegen die Unterschiede?
Was bedeuten diese Sachkundenachweise?
SACHKUNDE NACH § 2
Im deutschen Tierschutzgesetz – letzte
Fassung von 2014 – steht im § 2: „Wer
ein Tier hält, betreut oder zu betreuen
hat, […] muss über die für eine ange-
messene Ernährung, Pflege und verhal-
tensgerechte Unterbringung des Tieres
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
ten verfügen.“ Er muss also sachkundig
sein. § 2a ermächtigt den Gesetzgeber
hierzu Vorschriften zu erlassen. Bislang hat
er das für die Aquaristik noch nicht getan
– aber in der Diskussion ist dies. Und seien
wir mal ehrlich: Jeder verantwortungsbe-
wusste Aquarianer weiß, dass es Fischar-
ten gibt, die nur mit einer gewissen aqua-
ristischen Erfahrung erfolgreich gehalten
werden können.
Derzeit ist es so, dass ein Sachkunde-
nachweis nach § 2 eine vollkommen frei-
willige Angelegenheit ist. Einige Vereine
haben den Besitz eines solchen für die
Anbieter auf ihren Börsen allerdings vor-
geschrieben. Der Erwerb des Sachkunde-
kundenachweises nach § 2 wird vor al-
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