Page 56 - Aquaristik Fachmagazin Ausgabe 01/2016
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PRAXIS




























                       Zum Wohl der Tiere







                       Das deutsche Tierschutzgesetz kennt zwei Arten von Sachkunde,

                           geregelt in § 2 und § 11. Wo aber liegen die Unterschiede?
                                     Was bedeuten diese Sachkundenachweise?




                                                                                      SACHKUNDE NACH § 2
                                                                                      Im  deutschen  Tierschutzgesetz  –  letzte
                                                                                      Fassung  von  2014  –  steht  im  §  2:  „Wer
                                                                                      ein  Tier  hält,  betreut  oder  zu  betreuen
                                                                                      hat,  […]  muss  über  die  für  eine  ange-
                                                                                      messene  Ernährung,  Pflege  und  verhal-

                                                                                      tensgerechte  Unterbringung  des  Tieres
                                                                                      erforderlichen  Kenntnisse  und  Fähigkei-
                                                                                      ten  verfügen.“  Er  muss  also  sachkundig

                                                                                      sein.  §  2a  ermächtigt  den  Gesetzgeber

                                                                                      hierzu Vorschriften zu erlassen. Bislang hat

                                                                                      er das für die Aquaristik noch nicht getan
                                                                                      – aber in der Diskussion ist dies. Und seien
                                                                                      wir mal ehrlich: Jeder verantwortungsbe-
                                                                                      wusste Aquarianer weiß, dass es Fischar-
                                                                                      ten gibt, die nur mit einer gewissen aqua-

                                                                                      ristischen Erfahrung erfolgreich gehalten
                                                                                      werden können.
                                                                                       Derzeit  ist es so, dass ein Sachkunde-
                                                                                      nachweis nach § 2 eine vollkommen frei-
                                                                                      willige  Angelegenheit  ist.  Einige  Vereine
                                                                                      haben  den  Besitz  eines  solchen  für  die
                                                                                      Anbieter auf ihren Börsen allerdings vor-
                                                                                      geschrieben. Der Erwerb des Sachkunde-
                                                                                      kundenachweises  nach  §  2  wird  vor  al-



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